Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Deutschlehrerverband Bosnien-Herzegowina" (DLV BH).
  2. Sitz des Vereins ist Bosnien-Herzegowina.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der DLV BH hat den Zweck, den Deutschunterricht und die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur in Bosnien-Herzegowina zu fördern und zu verbessern.
  2. Der DLV BH verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen Deutschlehrenden und -interessierten in Bosnien-Herzegowina.
    2. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, Konferenzen, Workshops und anderen fachlichen Aktivitäten zur Weiterbildung der Mitglieder.
    3. Vertretung der Interessen der Deutschlehrenden gegenüber Behörden, Institutionen und anderen relevanten Akteuren.
    4. Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden, die sich für den Deutschunterricht einsetzen.
    5. Förderung des kulturellen Austauschs zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina.
  3. Der Verein arbeitet ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage; er ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch parteipolitische Zwecke.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattung ist zulässig.
  5. Der Verein gibt die Zeitschrift INFOBLATT heraus.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
  3. Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern oder des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 01. Oktober dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden;
    2. durch Tod;
    3. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Zwecken oder dem Wohl des Vereins zuwidergehandelt hat oder trotz zweifacher Mahnung mit der Entrichtung seines Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist oder seit mehr als drei Jahren unbekannt verzogen und mit dem Beitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, sofern seine Anschrift bekannt ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den angebotenen Leistungen zu profitieren.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen auszuüben.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten die vom Verein geförderten Publikationen nach Möglichkeit zu Vorzugspreisen. Die Zeitschrift INFOBLATT erhalten sie kostenlos.
  4. Die Mitglieder sind zur jährlichen Entrichtung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig und ist eine Bringschuld.
  5. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und dessen Satzung einzuhalten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie tragen die Bezeichnung Präsident bzw. Vizepräsident.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Durchführung besonderer Aufgaben (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung etc.) kann der Vorstand Mitglieder berufen und Ausschüsse („Beiräte“) bilden.
  5. Vorstandssitzungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzumachen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in vereinsinternen Angelegenheiten nur persönlich ausüben. Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll der Vorstandssitzung, das vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorsitzenden oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderungen durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung ergeht schriftlich wenigstens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfordern Zwei-Drittel-Mehrheit.
  4. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:
    1. den Geschäftsbericht,
    2. die Annahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
    3. die Entlastung des Vorstands und des Kassenwartes,
    4. Wahl und Abberufung des Vorstands, des Kassenwarts und des Kassenprüfers,
    5. die Auflösung des Vereins,
    6. die Höhe des Vereinsbeitrages,
    7. Satzungsänderungen,
    8. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenwart und Kassenprüfer

  1. Der Kassenwart und der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Kassenwart und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorstand nach Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht vorzulegen. Darüber hinaus erstattet er der Mitgliederversammlung Bericht über die Kasse bis zum Ende des letzten Monats vor der Mitgliederversammlung.
  3. Der Kassenprüfer hat die Vereinskasse einmal alle zwei Jahre auf ordnungsgemäße Führung zu prüfen, und zwar im letzten Quartal vor der nächsten Mitgliederversammlung. Er erstattet der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht und beantragt bei Feststellung ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes.

§ 9 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; das Vermögen ist hälftig den gemeinnützigen Vereinigungen … zu übertragen, die es ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 11 Verschiedenes

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am … in Bosnien-Herzegowina beschlossen.

 

Ihre BHDLV Redaktion